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Provisionsvereinbarung

Version 2026-11-02 · gültig ab 02.11.2026 · Drucken / als PDF speichern

zwischen Mietrix, Mursterstraße 13, 90306472 Reegensburg (nachfolgend „Mietrix“)
und dem im Händlerportal registrierten Unternehmen (nachfolgend „Händler“)

Diese Provisionsvereinbarung ist Bestandteil des Händlervertrags. Begriffe haben die dort festgelegte Bedeutung.

§ 1 Provisionspflichtige Buchungen

(1) Der Händler schuldet Mietrix für jeden Mietvertrag, der über den Marktplatz Mietrix zwischen ihm und einem Kunden zustande kommt (vermittelte Buchung), eine Provision.

(2) Provisionspflichtig sind auch Mietverträge, die entgegen dem Umgehungsverbot (§ 6 des Händlervertrags) außerhalb von Mietrix geschlossen werden.

(3) Nicht provisionspflichtig sind Anfragen, die der Händler abgelehnt hat oder die verfallen sind, sowie Buchungen, die vor Mietbeginn wirksam storniert oder widerrufen wurden (§ 3).

§ 2 Höhe und Berechnungsgrundlage

(1) Die Provision beträgt 12 % der Berechnungsgrundlage.

(2) Berechnungsgrundlage ist der Nettomietpreis der Buchung nach Abzug von Gutscheinen und Rabatten, ohne Kaution. Bei Händlern, die die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden, ist der Mietpreis die Berechnungsgrundlage.

  • Liefer- und Abholkosten sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage.
  • Zubehör und Zusatzleistungen (z. B. Aufbau, Reinigung) sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage.

(3) Für einzelne Kategorien oder zeitlich begrenzte Aktionen können abweichende Provisionssätze gelten. Sie werden dem Händler vor ihrer Anwendung im Händlerportal angezeigt oder gesondert vereinbart. Die jeweils für den Händler geltenden Konditionen sind im Händlerportal unter „Profil → Konditionen & Verträge“ einsehbar. Für jede Buchung wird der bei Eingang der Buchung gültige Satz gespeichert und angewendet.

(4) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 3 Entstehung und Wegfall

(1) Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Zustandekommen des Mietvertrags, also bei Sofortbuchungen mit der Buchung und bei Anfragen mit der Bestätigung durch den Händler.

(2) Die Provision entfällt, wenn die Buchung storniert oder widerrufen wird – gleich ob durch den Kunden oder den Händler – und dies im Händlerportal erfasst ist. Stornogebühren, die der Kunde an den Händler zahlt, sind provisionsfrei.

(3) Storniert der Händler bestätigte Buchungen wiederholt ohne sachlichen Grund, kann Mietrix Maßnahmen nach § 11 des Händlervertrags ergreifen. Wird eine stornierte Buchung dennoch zwischen Händler und Kunde durchgeführt, ist die Provision geschuldet (§ 1 Abs. 2).

(4) Ändert sich der Mietpreis nach der Buchung (z. B. durch Verlängerung, Verkürzung oder zusätzliche Artikel), passt Mietrix die Provision entsprechend an, sofern die Änderung im Händlerportal erfasst wird. Mietverlängerungen, die der Händler mit dem Kunden außerhalb des Händlerportals vereinbart, sind ebenfalls provisionspflichtig und im Händlerportal zu erfassen.

(5) Wird eine bereits abgerechnete Buchung später storniert oder widerrufen, schreibt Mietrix die Provision in der nächsten Abrechnung gut.

§ 4 Abrechnung und Zahlung

(1) Mietrix rechnet die Provision im vereinbarten Abrechnungsintervall (Standard: monatlich) ab. Abgerechnet werden alle provisionspflichtigen Buchungen, deren Mietende im Abrechnungszeitraum oder davor liegt und die noch nicht abgerechnet wurden, sowie gebuchte bezahlte Platzierungen.

(2) Mietrix stellt dem Händler eine Provisionsabrechnung mit Rechnung über das Händlerportal und per E-Mail als PDF und als elektronische Rechnung (XRechnung) zur Verfügung. Die Abrechnung weist jede Buchung mit Berechnungsgrundlage, Provisionssatz und Provisionsbetrag aus.

(3) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto von Mietrix zu zahlen.

(4) Gerät der Händler in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Mietrix kann den Händler nach erfolgloser Zahlungserinnerung und einem Verzug von mehr als 30 Tagen nach § 11 des Händlervertrags aussetzen.

§ 5 Prüfung und Einwendungen

(1) Der Händler prüft jede Abrechnung und kann sie im Händlerportal bestätigen oder mit Begründung beanstanden. Einwendungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Abrechnung zu erheben. Unterlässt der Händler rechtzeitige Einwendungen, gilt dies als Genehmigung; Mietrix weist in jeder Abrechnung auf diese Folge hin.

(2) Der Händler kann auch nach Ablauf der Frist eine Berichtigung verlangen, wenn er nachweist, dass die Abrechnung fehlerhaft war. Ansprüche von Mietrix auf nachträglich festgestellte Provisionen, etwa bei nicht erfassten Verlängerungen oder Umgehungen, bleiben ebenfalls unberührt.

(3) Der Händler stellt Mietrix auf Anfrage die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte über vermittelte Buchungen zur Verfügung.

§ 6 Aufrechnung

Der Händler kann gegen Forderungen von Mietrix nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 7 Bezahlte Platzierungen

Preise für bezahlte Platzierungen und Zusatzleistungen werden im Händlerportal vor der Buchung angezeigt. Sie werden zusammen mit der Provision abgerechnet. Gebuchte Platzierungen kann der Händler vor ihrem Beginn kostenfrei stornieren.

§ 8 Änderungen

Änderungen der Provisionssätze und dieser Vereinbarung teilt Mietrix nach § 17 des Händlervertrags mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten mit. Sie gelten nur für Buchungen, die nach dem Inkrafttreten eingehen. Der Händler kann bis zum Inkrafttreten fristlos kündigen.

Stand: 02.11.2026

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